SPDqueer Mannheim

 

Erbschaftsteuer

Veröffentlicht in Anträge

Beschlossen auf der KDK am 21.07.2015

Empfänger*in: SPD-Landesparteitag zur Weiterleitung an Parteivorstand und SPD-Bundestagsfraktion, SPD-Bundesparteitag

 

Antrag:

A Die SPD setzt sich für eine Reform der Erbschaftssteuer in 2 Stufen ein.

1. In einer ersten Stufe ist mit der Koalition bis 30.6.2016 das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen, das das von der großen Koalition 2008 verabschiedete Gesetz in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt hat. Die einschlägige Passage des Koalitionsvertrages („Die Erbschaftsteuer ermöglicht in ihrer jetzigen Ausgestaltung den Generationswechsel in den Unternehmen und schützt Arbeitsplätze.“ S.67) ist mit dem Urteil hinfällig.

a.    Die §§ 13 bis 13c zu den Steuerbefreiungen und die privilegierende Steuerklassenzuordnung sind kritisch zu überprüfen und in Anzahl und Umfang zu reduzieren.

b.    Insbesondere ist das sog. Verwaltungsvermögen von Begünstigungen auszuschließen ebenso wie die pauschale Begünstigung von Betrieben aufgrund der Beschäftigtenzahl.

c.    Zur Umsetzung einer im Koalitionsvertrag festgelegten „mittelstandsfreundlich ausgestalteten Erbschafts- und Schenkungsteuer, die einen steuerlichen Ausnahmetat–bestand bei Erhalt von Arbeitsplätzen vorsieht“,( S. 19) ist anstelle einer Verschonung eine verzinsliche Regelstundung nach Bedarfsprüfung einzuführen.

Der jetzt vorliegende Kabinettsentwurf erfüllt diese Forderungen nicht. Vielmehr ist er noch anfälliger für manipulative Gestaltungen als bisher. Unsere Bundestagsabgeordneten sind aufgefordert, diesem Entwurf nicht zuzustimmen.

2.    Diese Maßnahmen reichen nicht aus, den Beschluss des Parteitags 2011 umzusetzen: „Die Erbschaftssteuer in Deutschland muss reformiert werden. Es kann nicht sein, dass große Vermögen von Generation zu Generation weitergegeben werden ohne dass in bedeutendem Maße Steuern gezahlt werden. Die vielen Ausnahmen bei der Erbschaftssteuer müssen beseitigt werden.“ (Beschlussbuch BPT 2011, S. 258). In Vorbereitung des nächsten Parteitages soll deshalb als nächste Stufe eine Gesetzesinitiative ausgearbeitet werden, die folgende Leitlinien beachtet:

a.    Die Privilegierung des Betriebsvermögens endet. Stattdessen ist mit geeigneten Trägern ein Programm zur Finanzierung der mittelständischen Unternehmensnachfolge aufzulegen und bei Erhalt der Arbeitsplätze die verzinsliche Stundung zu vereinfachen .

b.    Anstelle der 10-Jahresregelung der Schenkungssteuer und der bisherigen Eingangsstaffelung ist ein lebenslanger persönlicher Freibetrag von 1 Million Euro und ein Steuersatz von 40 – 60 % je nach Steuerklasse vorzusehen. Das Ziel ist ein substanzieller Beitrag vererbten Vermögens zur Finanzierung unseres Sozialstaates.

c.    Die Begünstigung gemeinnütziger Stiftungen wird weiter bejaht, sie ist aber insbesondere bzgl. der Transparenz und der zivilgesellschaftlichen Beteiligung bei der Kontrolle der Tätigkeit zu optimieren.

B: Der Parteivorstand wird um die Durchführung  einer öffentlichen Tagung mit Experten und unter breiter Beteiligung der Partei zur Vorbereitung Beschlussfassung des Parteitags zur Reform der Erbschaftssteuer gebeten

 

Begründung:

1. Die Frage des Erbrechts und die Beteiligung der Allgemeinheit und insbesondere des Staates am Erbe  war und ist für die Entwicklung einer modernen Gesellschaft von großer Bedeutung.

2.         Für die Vorkämpfer  der Demokratisierung und Modernisierung der Gesellschaft in der bürgerlichen Revolution war die Beendigung von Vererbung als der Weg der Übertragungen von Macht und gesellschaftlicher Stellung ein zentrales Anliegen.

3.         Die Zuweisung einer gehobenen gesellschaftlichen Stellung, die sich nicht aus der eigenen Leistung rechtfertigt, ist mit dem Prinzip der Gerechtigkeit und zwar sowohl der Leistungsgerechtigkeit wie der Chancengleichheit nicht zu vereinbaren.

4.         Die Zuschreibung von Vermögen und ökonomischer Macht aufgrund von Geburt, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit oder Nationalität ist mit den Prinzipien einer demokratischen Gesellschaft nicht verträglich.

5.         Die Sozialdemokratie verurteilt nicht unterschiedliche Lebensverhältnisse und ist weit entfernt von jeder Gleichmacherei. Die Verteilung von Wohlstand und sozialem Status muss aber auf den tatsächlichen Beiträgen zur gesellschaftlichen Wohlfahrt, auf der tatsächlichen Leistung beruhen. Nicht zu akzeptieren ist die Verewigung sozialer Privilegien nach dynastischen Prinzipien.

6.         Wir, die Demokraten und Modernisierer, haben im Bereich des Erbrechts in der Vergangenheit einiges erreicht, was notwendig war, um die Gesellschaft zu modernisieren und zu demokratisieren:

Gegen den Widerstand derjenigen, die das Zusammenhalten insbesondere des Vermögens an Ländereien in einer Hand als wesentlich zur Sicherung einer funktionierenden Ökonomie proklamierten, haben wir das Erstgeburtsrecht und mit der Revolution 1918 die Fideikommiss abgeschafft. Es war dies ein entscheidender Schritt, die wirtschaftliche und politische Macht der Feudalgesellschaft zu brechen. Auf der gleichen Linie liegt die Durchsetzung der Gleichstellung aller Geschwister im Erbe und die Stärkung der Position des Ehepartners, ein Prozess dessen letzten Meilensteine erst in unserer Zeit mit der Gleichstellung außerehelicher Kinder  und demnächst der gleichgeschlechtlichen Partner gesetzt worden sind bzw. werden.

7.         Für die Verteidiger der Marktwirtschaft und des Privateigentums, für die liberalen Ökonomen in der Hochzeit der kapitalistischen Entwicklung war die Frage des Umgangs  mit der Erbschaftsfrage im Hinblick auf die Durchsetzung von Leistungsprinzip und der Sicherung der Effizienz des Steuersystems von großer Bedeutung: die Erbschaftsbesteuerung ist unter diesen Aspekten weniger problematisch als zum Beispiel die Steuern auf Einkommen. Die Erbschaftssteuer setzt für sie das Leistungsprinzip durch. Der Zufall der Geburt ist keine sittlich gerechtfertigte Begründung für soziale Ungleichheit. Eine solche ist nur durch unterschiedliche Leistungen zu rechtfertigen, keinesfalls dadurch, in eine wohlhabende Familie geboren zu werden.

8.         Die damals diskutierte Sicht des Erbes als Existenzsicherung für die Familie ist in einem modernen Sozialstaat nur noch eingeschränkt zu vertreten. Die von unserem Grundgesetz geschützte Familie ist nicht mehr die über Generationen miteinander verflochtene Sippe unseligen Angedenkens, sondern die Kleinfamilie, Eltern und ihre Kinder. Die Ausgestaltung der Erbschaftssteuer als Erbanfallsteuer und ihre Steuerklassen nach Verwandtschaftsgrad sind auf dies traditionellen Gedanken zurückzuführen

9.         Die allermeisten der Funktionen der sozialen Sicherung, die in früheren Zeiten das über Generationen weitergegebene Familieneigentum erfüllte, sind heute vom Staat übernommen worden, der sich die dafür notwendigen finanziellen Mittel beschaffen muss. Dieser Überlegungen liegt die progressive Ausgestaltung der Erbschaftsteuer zu Grunde.

10.       In der Ökonomie gibt es verschiedene Modelle zur Frage wie ungleiche Vermögensverteilung zu Stande kommt, wie an dieser Stelle nicht referiert werden können. Es geht jedenfalls schon gute Argumente für die Annahme, dass auch in der sozialen Marktwirtschaft unsere Wirtschaftsordnung sozusagen natürlich dazu neigt, eine zunehmende Ungleichheit in der Vermögensverteilung zu generieren. Aus diesem Grunde ist es notwendig, hier auf politischer Ebene entgegenzuwirken. Dies ist aus Gründen der Sicherung des sozialen Friedens, an dem vor allem die Vermögenden interessiert sein müssen, und dem daraus abgeleiteten Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes, von Nöten. Bei der Analyse der dazu zur Verfügung stehenden Instrumente, erscheint die Erbschaftssteuer auch aus den zuvor aufgeführten Gründen als ein geeignetes Instrument.

11.       Die im deutschen Erbschaftssteuerrecht vorgesehene Differenzierung nach Verwandtschaftsgrad wurde bereits angesprochen und erscheint auch für die politische Akzeptanz der Steuer als kaum veränderbar. Auch ist die Ausgestaltung als Erbanfallsteuer im Sinne der Stärkung einer breit gestreuten Vermögensverteilung sinnvoll. Abzuschaffen sind die Zehn-Jahresfristen im Bereich der Schenkung, vor allem wenn das Pflichtteilsgebot umgegangen werden kann.

12.       Am problematischsten ist die Differenzierung bei den Vermögensarten. Neben dem Grundvermögen ist hier insbesondere das Betriebsvermögen zu nennen. Nicht nur der Sachverständigenrat beim Bundeswirtschaftsministerium oder der Bundesfinanzhof, auch entsprechende empirische Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass die Privilegierung von Betriebsvermögen nicht geboten ist. Selbst die Umfrage, die das IFO-Institut im Auftrag der Stiftung Familien Unternehmen durchgeführt hat, kommt zu dem Ergebnis, dass kaum die Hälfte der befragten Unternehmen diese Privilegierung zur Erhaltung der Arbeitsplätze als nötig betrachtet. Nicht nur der Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs der das Bundesverfassungsgerichtsurteil ausgelöst hat, welches der Anlass zur aktuellen Diskussion ist, auch ein Blick in die zahlreichen Gestaltungshinweise von Steuerrechtlern zeigt, dass hier erheblicher Gestaltungsspielraum besteht, der in volkswirtschaftlich hoch ineffizienter Art und Weise genutzt wird. Jedenfalls darf mit Fug und Recht bezweifelt werden, dass die Einbeziehung des Betriebsvermögens in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer in größerem Umfang zu ökonomischen Schwierigkeiten führt. Vielmehr lassen Berichte aus dem aus der USA zum Umgang mit der Erbschaftssteuer erwarten, dass eigenkapitalstärkende Maßnahmen ergriffen werden, um die notwendigen Rücklagen für den Erbfall bereitzustellen.

13.       Die hohen Erbschaftssteuern in den USA, die in Stufen - nach einer allgemeinen Freistellung von circa 4 Millionen-  ab 5 Millionen bei über 40 % liegt, bietet einen wesentlichen Anreiz dafür, dass erfolgreiche Unternehmer ihr Vermögen in wohltätige Stiftungen, insbesondere auch zur Förderung der Wissenschaften einbringen, um auf diese Art und Weise die Verwendung des von ihnen erarbeiteten Vermögens noch zu beeinflussen. Ein solcher Anreiz fehlt in Deutschland offensichtlich, wenn man sich die deutlich geringere Bereitschaft gesellschaftlichen Engagements der deutschen besitzenden Klasse vor Augen führt.

14.       Die Weitergabe ökonomischer Macht durch Erben ist für uns heutige Sozialdemokraten so unvereinbar mit dem Ideal der Gerechtigkeit und Gleichheit wie es die Weitergabe politischer Macht durch Erbe für die Generationen der Demokraten vor uns war.

Ad. A.1.

Zur Begründung sei zunächst das Bundesverfassungsgericht zitiert, das in anerkannter Weise nicht im Verdacht eines Klassenkampfes – jedenfalls von unten – steht:

„Der Bundesfinanzhof hält die §§ 13a und 13b ErbStG in Verbindung mit der Tarifnorm des § 19 ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig.

a) Die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften stelle eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung dar. Dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung gefährde, könne nicht unterstellt werden. Es gehe weit über das verfassungsrechtlich Gebotene und Zulässige hinaus, Betriebsvermögen ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die Leistungsfähigkeit des Erwerbers freizustellen, und zwar auch dann, wenn die für eine Erbschaftsteuerzahlung erforderlichen liquiden Mittel vorhanden seien oder - gegebenenfalls im Rahmen einer Stundung der Steuer - ohne weiteres beschafft werden könnten.

Der Begünstigungsgrund „Arbeitsplatzerhalt“ erweise sich als nicht tragfähig, weil weit mehr als 90 % aller Betriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte hätten und schon deshalb nicht unter die „Arbeitsplatzklausel“ fielen. Auch bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten lasse das Gesetz rechtliche Gestaltungen zu, die es in vielen Fällen auf einfache Art und Weise ermöglichten, dass es für die Steuerbefreiung im Ergebnis nicht auf die Entwicklung der Lohnsummen und somit auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen in dem Zeitraum nach dem Erwerb ankomme. Insbesondere könne ein Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten vor seiner Übertragung so aufgespalten werden, dass bei einer Besitzgesellschaft mit weniger als 20 Beschäftigten das Betriebsvermögen konzentriert werde und eine Betriebsgesellschaft mit geringem Betriebsvermögen die weiteren Beschäftigten - in beliebiger Anzahl - übernehme.

b) §§ 13a und 13b ErbStG wiesen ferner einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang auf. Die Bestimmungen hinsichtlich des Verwaltungsvermögens seien nicht geeignet, um risikobehaftetes und deshalb zu begünstigendes Betriebsvermögen von weitgehend risikolosem und daher nicht begünstigungswürdigem Betriebsvermögen abzugrenzen, und widersprächen auch dem Folgerichtigkeitsgebot. Insbesondere unterliege es weitgehend der Dispositionsfreiheit des Erblassers oder Schenkers, private Vermögensgegenstände durch rechtliche Gestaltungen zu steuerbegünstigtem Betriebsvermögen zu machen. Es sei etwa gängige Gestaltungspraxis, Gegenstände, die ihrer Natur nach im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gehalten würden, auf eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerblich geprägte Personengesellschaft zu übertragen. Ferner gehörten nach der Gesetzesfassung im Jahr 2009 Geldforderungen wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten nicht zum Verwaltungsvermögen, sodass - nach damaliger Rechtslage - ein Anteil an einer GmbH oder GmbH & Co. KG, deren Vermögen ausschließlich aus solchen Forderungen bestehe („Cash- Gesellschaften“), erbschaftsteuerfrei übertragen werden könne.“…BVerfG Presserklärung 53/2014

„Mit dem am 17.12.2014 verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen.“ BVerfG Presserklärung 116/2014

Ad A. 2

Zunächst noch einmal das Bundesverfassungsgericht (Presserklärung 116/2014): „Die Entscheidung ist im Ergebnis und in der Begründung einstimmig ergangen; davon unberührt bleibt das von den Richtern Gaier und Masing sowie der Richterin Baer abgegebene Sondervotum: „…Verwies schon Böckenförde in seinem Sondervotum zur Vermögensteuer für das Jahr 1993 darauf, dass 18,4 % der privaten Haushalte über 60 % des gesamten Nettogeldvermögens verfügten, lag dieser Anteil bereits im Jahr 2007 in den Händen von nur noch 10 %. Die Schaffung eines Ausgleichs sich sonst verfestigender Ungleichheiten liegt in der Verantwortung der Politik nicht aber in ihrem Belieben….“

 
 

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